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BVerwG, 13.08.2002 - 4 BN 44.02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Verschaffung von rechtlichem Gehör hinsichtlich der Feststellungen der Wirksamkeit eines Bebauungsplans - Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 07.05.2002 - 9 N 902/92
- BVerwG, 13.08.2002 - 4 BN 44.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen …
Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 4 BN 44.02
Die Rüge einer vom Gericht zu kurz bemessenen (oder mangelnden) Äußerungsmöglichkeit ist nur begründet, wenn der Beteiligte sich zuvor erfolglos um die Ausschöpfung der ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge geeigneten Möglichkeiten bemüht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = NJW 1992, 3185). - BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90
Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung
Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 4 BN 44.02
Die Rüge einer vom Gericht zu kurz bemessenen (oder mangelnden) Äußerungsmöglichkeit ist nur begründet, wenn der Beteiligte sich zuvor erfolglos um die Ausschöpfung der ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge geeigneten Möglichkeiten bemüht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = NJW 1992, 3185). - BVerwG, 21.01.1997 - 8 B 2.97
Nichteinhaltung der Ladungsfrist für den Termin zur mündlichen Verhandlung - …
Auszug aus BVerwG, 13.08.2002 - 4 BN 44.02
Die Rüge einer vom Gericht zu kurz bemessenen (oder mangelnden) Äußerungsmöglichkeit ist nur begründet, wenn der Beteiligte sich zuvor erfolglos um die Ausschöpfung der ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge geeigneten Möglichkeiten bemüht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 74, 220 ; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = NJW 1992, 3185).